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Allgemeine Geschäftsbedingungen der pcm GmbH, Steinhausstr. 36, 58099 Hagen, vertreten durch die Geschäftsführer Philipp Gellhaus, Christian Hoffmeister und Florian Stäwen,

– im Folgenden pcm genannt –

1.  Allgemeines/Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen aus Dienstleistungs-, und Werkverträgen und anderen Verträgen einschließlich solcher Verträge aus künftigen Geschäftsabschlüssen und Dauerschuldverhältnissen. Die Wirkung allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die AGB gelten ausdrücklich nur im Geschäftsverkehr und nicht für den Privatkauf oder bei Dienstleistungen für Privatpersonen.
pcm schließt Verträge grundsätzlich nur mit Unternehmern.

2.  Angebote und Auftragsbestätigung

Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.
Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von pcm bestätigt wird oder pcm mit der Erbringung der Leistungen begonnen hat.

3.  Preise
3.1 Preise und Versandkosten

3.1.1 Soweit nicht anders angegeben, hält sich die pcm gmbh an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 10 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung durch die pcm gmbh genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.1.2 Die Angebote der pcm gmbh sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet.

3.1.3 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Maut, Frachtversicherung, etwaige Zölle zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager der pcm gmbh oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen.

3.2 Liefer- und Leistungszeit

3.2.1Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die pcm gmbh steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von der pcm gmbh durch Zulieferanten und Hersteller.

3.2.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der pcm gmbh die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der pcm zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, ob diese Ereignisse bei pcm gmbh, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen die pcm gmbh, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit gleichgültig hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.

3.2.3 Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird die pcm gmbh von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die pcm gmbh nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.

3.2.4 Sofern pcm gmbh die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/4 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der pcm gmbh.

3.2.5 Die pcm gmbh ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.

3.2.6 Soweit das Datum unserer Lieferung oder Leistung auf der pcm nicht gesondert vermerkt ist, entspricht es dem Rechnungsdatum.

3.3 Mängelhaftung / Schadensersatz

3.3.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3.3.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu fordern. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von pcm gmbh entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die erforderlichen Aufwendungen nur insoweit ersetzt, als diese nicht dadurch erhöht worden sind, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.

3.3.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

3.3.4 pcm gmbh haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der pcm gmbh beruhen. Soweit der pcm gmbh keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.3.5 pcm haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die pcm gmbh schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzet; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

3.3.6 Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der pcm gmbh auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

3.3.7 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3.3.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

3.3.9 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

3.3.10 Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

3.3.11 Hat der Kunde wegen vermeintlicher Gewährleistungsrechte die Sache der pcm gmbh zur Durchführung von Nachbesserungsarbeiten übersandt und stellt sich durch eine Überprüfung heraus, dass tatsächlich ein Mangel nicht vorliegt, so hat der Kunde er pcm gmbh die Kosten für die Überprüfung des Gerätes bzw. Teiles einschließlich der anfallenden Versand- und Verpackungskosten zu ersetzen.

3.4 Verwendung der Produkte

Die Produkte sind für die übliche kommerzielle Verwendung gemäß den Betriebsanweisungen und nicht für eine Verwendung in kritischen Sicherheitssystemen, Kernkraftwerken, militärischen Einrichtungen oder medizinischen Geräten mit lebenserhalten-der Funktion oder zur Herstellung von Waffen vorgesehen. Für eine Verwendung in diesen Bereichen wird keine Haftung übernommen.

3.5 Export

pcm gmbh weist darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn/Taunus, http://www.bafa.de/. Die Zustimmungserklärungen sind vom Kunden vor der Verbringung der Waren einzuholen.

4.  Lieferung

4.1 Termine sind nur dann für pcm verbindlich, wenn sie ausdrücklich von uns schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

4.2 Überschreitet pcm einen als verbindlich zugesagten Liefer-/Leistungstermin, ist pcm berechtigt binnen angemessener Frist die Lieferung/Leistung nachzuholen.
Ist dem Kunden ein weiteres Abwarten nicht zumutbar, kann er nach Eintritt des Verzuges und Abmahnung mit Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens  zwei Wochen weitere Rechte geltend machen.
In diesem Fall ist ein Schadenersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von pcm, einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen.
Dies gilt auch für die Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

4.3 Im Falle höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen usw. ist pcm berechtigt, die Leistungen für die Dauer der Behinderung zzgl. einer anschließenden angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn die Leistung tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich ist, vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Ist der Kunde in Annahmeverzug, ist pcm berechtigt, nach Ablauf einer von pcm zu setzenden Nachfrist die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadenersatz zu verlangen.
pcm kann stattdessen gleichwohl über die Lieferung und Leistung anderweitig verfügen und dem Kunden die Lieferung und Leistung erneut anbieten.
In jedem Fall ist pcm berechtigt, 30 % des vereinbarten Preises, unabhängig davon, ob pcm GmbH anderweitig ausgelastet ist, als Schaden zu verlangen, wobei es dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringer Höhe entstanden ist.
pcm bleibt die Wahl vorbehalten, ob statt der pauschalierten Schadenersatzansprüche der konkrete Schadenersatz verlangt wird.

5.  Zahlungen

5.1 Zahlungen dürfen nur an pcm oder an von pcm schriftlich bevollmächtigte Personen geleistet werden.
Rechnungen sind grundsätzlich gem. dem angegebenen Datum oder wenn das Datum nicht angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
Die Zahlungen gelten als an dem Ort geleistet, an dem wir über den Vertrag verfügen können. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen dürften nur in der vereinbarten Währung, regelmäßig Euro (€) erfolgen.

5.2 Unbeschadet einer Bestimmung des Kunden obliegt pcm allein die Bestimmung, auf welche von mehreren Forderungen Zahlungseingänge verrechnet werden.

5.3 Bei Zahlungsverzug berechnet pcm dem Kunden Zinsen auf die offen stehende Forderung in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.

6.  Verzug, Unmöglichkeit, Rücktritt

6.1 Kommt die pcm mit der Erbringung ihrer Leistung in Verzug und trifft pcm bzgl. des Verzuges der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes, wird pcm dem Kunden alle ihm daraus entstehenden Schäden ersetzen. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit sind Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber pcm ausgeschlossen.

6.2 pcm ist aus folgenden Gründen berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:

6.2.1 wenn pcm die Leistungserbringung unmöglich wird.

6.2.2 wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist.
Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung des Kunden oder eines Zwangsvollstreckungsversuchs bei dem Kunden.

6.2.3 wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind.

6.2.4 wenn der Kunde nachhaltig seinen Mitwirkungspflichten nicht mitkommt, insbesondere wenn pcm den Kunden schriftlich einmal zur Erbringung von Mitwirkungsleistung unter Fristsetzung aufgefordert hat und die Frist nicht eingehalten wurde.

6.2.5 pcm kann weiter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach  Vertragsschluss für die Vertragsabwicklung wesentliche Umstände ohne die Einflussmöglichkeit von pcm so entwickelt haben, dass für pcm die Leistung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird (z. B. durch nicht von pcm zu vertretende Nichtbelieferung durch Vorlieferanten oder Ähnlichem).

6.2.6 Im Übrigen bestimmen sich das Rücktrittsrecht von pcm und auch das Rücktrittsrecht des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.  Besondere Bestimmungen für Dienstleistungen

7.1 Im Rahmen der Tätigkeit von pcm werden Dienstleistungen erbracht.
Für die Durchführung sämtlicher Dienstleistungen gelten ausschließlich diese Bedingungen.

7.2 Grundsätzlich sind alle Leistungen von pcm als Dienstleistung einzustufen. Die Preise hierfür richten sich nach der jeweils gültigen Dienstleistungspreisliste.

7.3 pcm wird die Dienstleistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und bestem Wissen und Gewissen erbringen.
pcm ist berechtigt, entsprechend qualifizierte Mitarbeiter für die Erbringung sämtlicher Dienstleistungen bei dem Kunden einzusetzen. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass dies ausdrücklich in dem jeweiligen Dienstleistungs- oder Rahmenvertrag vereinbart ist.

7.4 pcm übernimmt keinerlei Gewährleistung für die zu erbringenden Dienstleistungen.

8.  Werkverträge/Programmierleistungen

8.1 Erbringt pcm im Rahmen der Beauftragung Werkverträge, so gelten hierfür ergänzend folgende Regelungen:

8.1.1 Grundsätzlich ist der Kunde für die Erstellung von Pflichtenheften und die genaueste Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten bzw. zu erzielenden Resultate allein verantwortlich.

8.2 Leistungsumfang, Rechte am erstellten Produkt

8.2.1 pcm räumt dem Kunden hinsichtlich der zu erstellenden Software ein einfaches, nicht ausschließliches, zeit unbegrenztes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht auch für noch nicht bekannte Nutzungsarten ein.  Der Kunde hat nicht das Recht, die Software an Dritte zu vermarkten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die erstellte Software zu verwerten, zu vermieten, zu verleihen, zu vervielfältigen, umzugestalten, zu ändern, sie ganz oder teilweise drahtgebunden oder drahtlos zu übertragen, sie der Öffentlichkeit entgeltlich oder unentgeltlich zum Abruf zur Verfügung zu stellen sowie über die Leistung öffentlich zu berichten. Von diesem Ausschluss betroffen sind erstellte Zwischenergebnisse, Dokumentationen, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel.
Hiervon nicht betroffen sind die Rechte des Kunden nach den §§ 69 d und 69 e UrhG.

8.2.2 Soweit in der von der pcm erbrachten Leistungen Softwareprodukte integriert werden, die von Dritten erstellt werden, z. B. Programmbibliotheken, Teile von Softwaretools u. ä., räumt die pcm dem Kunden ebenfalls ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, die Softwarepakte auf seiner Anlage zu nutzen. Soweit im Einzelfall die Ersteller dieser Software es der pcm ermöglichen, wird die pcm dem Kunden weitere Rechte einräumen, soweit hierfür zusätzliche Vergütung entrichtet wird.

8.2.3 Lieferumfang: Die pcm ist verpflichtet, das vertraglich geschuldete Werk (die Software) nebst geschuldeten Anpassungsleistungen zu beschaffen oder herzustellen und sie dem Kunden zu liefern. Zu dem Lieferumfang gehört die Lieferung der Programme als ausführbare Datei sowie auf Datenträger. Die pcm stellt eine Benutzerdokumentation zur Verfügung. Zum Lieferumfang gehört ausdrücklich nicht die Überlassung des Quellcodes sowie die Lieferung einer Herstellungs- und Wartungsdokumentation (Programmierdokumentation) sowie die Zurverfügungstellung von Informationen bzgl. der Herstellung, der Pflege, der Weiterentwicklung oder Vermarktung des gelieferten Werkes.
Zum Lieferumfang gehören die zum Betrieb der hergestellten Software notwendigen Dateien.

8.3 Abnahme

Ist im Rahmen der Tätigkeit von pcm die Durchführung einer Abnahme erforderlich, so gilt folgendes:

8.3.1 Die Abnahme der im Auftrag genannten Leistungen durch den Kunden erfolgt grundsätzlich in den Geschäftsräumen von pcm, sofern nichts anderes vereinbart ist.
pcm wird dem Kunden nach eigener Wahl fernmündlich, per E-Mail oder schriftlich Meldung davon machen, dass die beauftragte Leistung zur Abnahme bereitsteht. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht  innerhalb von einer Woche nach Eingang der Meldung bzw. nach Zugang der Rechnung von pcm GmbH den Auftragsgegenstand (die Software) entgegennimmt.

8.3.2 Abnahmeprüfung: Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch pcm die Abnahmeprüfung an der übergebenden Software vorzunehmen und die Übereinstimmung mit den von ihm dargestellten  technischen Spezifikationen zu überprüfen.

8.3.3 Abnahmeerklärung: Entspricht die Leistung von pcm den technischen Spezifikationen und ausdrücklich zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Änderungs- und Zusatzwünschen, erklärt der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme.

8.3.4. Abnahmefiktion: Erklärt der Kunde vier Wochen nach Übergabe der Leistung durch pcm die Abnahme nicht und hat er in der Zwischenzeit auch keine wesentlichen Mängel gemeldet, so gilt die Leistung als abgenommen.

8.3.5 Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistungen in Gebrauch nimmt, ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich beeinträchtigt wäre.

8.3.6 Die Verpflichtung des Kunden gem. § 377 HGB bleiben unberührt.

8.3.7 Nachbesserungsrecht: Treten während der Prüfung durch den Kunden Mängel auf, sind diese in einem Abnahmeprotokoll aufzuführen. Das Abnahmeprotokoll ist pcm unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde ist verpflichtet, pcm eine angemessene Frist zur Beseitigung der im Abnahmeprotokoll genannten Mängel einzuräumen. Hierbei hat die Frist sich grundsätzlich an der Frist zu orientieren, die für die Erstellung der Sache selbst angedacht war.
Die vom Kunden festgestellten Mängel werden von pcm geprüft und ggf. beseitigt. Die Leistung wird sodann erneut zur Abnahme vorgestellt. Die Regelungen zur Abnahme richten sich dann nach den hier vorstehenden Bedingungen.

9.  Gewährleistung

9.1 Für die Erbringung von Dienstleistungen übernimmt pcm keinerlei Gewährleistung.

9.2 pcm übernimmt für den Fall, dass keine Dienstleistung geschuldet ist, für neu hergestellte oder angepasste Sachen 12 Monate Gewährleistung.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Übergang der Gefahr auf den Kunden, bzw. wenn auch Installations- und Funktionsprüfungen vereinbart sind, mit Abnahme durch den Kunden.

9.3 Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Mängel untersuchen und pcm unverzüglich schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

9.4 Mängelrügen werden von pcm nur anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt werden.

9.5 pcm steht es frei, wie nacherfüllt wird. D. h. pcm trifft nach eigenem Ermessen die Entscheidung, ob Nacherfüllung durch Lieferung einer neuen Sache oder Nachbesserung der mangelhaften Sache erfolgt.

9.6 pcm hat das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl bzgl. Art und Weise, innerhalb angemessener Frist vorzunehmen. Erst wenn die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden die Geltendmachung weiterer Rechte zu.

9.7 Der Kunde kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung unserer Pflicht zur mangelfreien Leistungserbringung Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches gilt für ggf. erbrachte vergebliche Aufwendungen.

9.8 Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Kunde.

9.9 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Leistung. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn pcm grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall der zurechenbaren Verletzung von Körper, Gesundheit und des Lebens.

9.10 Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde oder ein Dritter Änderungen an den Leistungen der pcm durchgeführt hat oder hat durchführen lassen.

9.11 pcm haftet für Schäden, die sich aus der Mangelhaftigkeit der Sache ergeben nur, wenn dies auf eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung von pcm, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Die vorstehende Einschränkung gilt ausdrücklich nicht, sofern durch eine schuldhafte Pflichtverletzung von pcm, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit begründet wird.
Garantien für die Beschaffenheit einer Software werden grundsätzlich nicht übernommen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich niedergelegt ist.

10. Schutzrechte

Soll pcm Arbeiten und Leistungen an vom Kunden zur Verfügung gestellter Software durchführen, so hat der Kunde sicherzustellen, dass er zur Durchführung dieser Arbeiten berechtigt ist.
Sollte pcm gleichwohl aus der Verletzung deutscher Schutzrechte durch einen Dritten wegen gem. diesen Bestimmungen gelieferter und lizenzierter Leistungen in Anspruch genommen werden, wird der Kunde alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzbeträge an pcm ersetzen. Hierzu wird pcm den jeweiligen Kunden unverzüglich und schriftlich von der Geltendmachung solcher Ansprüche benachrichtigen, sowie dem Kunden alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, damit der Kunde von sich aus entscheiden kann, ob der Anspruch abgewehrt  oder verglichen wird und ggf. pcm und den Kunden bzgl. der Verletzung der Schutzrechte ein Verschulden trifft.
Der Kunde ist für diesen Fall verpflichtet, pcm von sämtlichen Schäden freizuhalten. Dies betrifft insbesondere Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Schadenersatzbeträge etc.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass eine weitere Benutzung  der  Vertragsgegenstände, die pcm geliefert hat, deutsche Schutzrechte oder Rechte Dritter verletzt und kann aus diesem Grund die von pcm GmbH gelieferte Software nicht weiter genutzt werden, so trifft dieses Risiko alleine den Kunden. Der Kunde ist für diesen Fall nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche gegenüber pcm geltend zu machen. Insbesondere trifft pcm keine Nachlieferungs- oder Nachbesserungspflicht.

11.  Haftung für Pflichtverletzung im Übrigen

Unbeschadet der Bestimmung über die Gewährleistung sowie der anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen, dass pcm eine Pflicht verletzt hat, Folgendes:
pcm haftet für Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auf Schadenersatz höhenmäßig unbegrenzt auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

Darüber hinaus haftet pcm nur in folgendem Umfang:
Der Kunde hat pcm zur Beseitigung von Pflichtverletzung regelmäßig eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz verlangen.
Schadenersatz kann der Kunde nur in Fällen grob fahrlässiger und vorsätzlicher Pflichtverletzung geltend machen.
Der Schadenersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung § 280 Abs. 1 i. V. m. § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadenersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Leistungspreises begrenzt. Schadenersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungsverpflichtung (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.

Unsere Haftung wegen Arglist und dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

12.  Mitverschulden

In jedem Falle hat der Kunde sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z. B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen.

13.  Mitwirkungshandlung

Zur Durchführung der beauftragten Leistungen der pcm ist der Kunde zur Mitwirkung und Unterstützung verpflichtet.
Der Kunde ist verpflichtet, der pcm alle erforderlichen Informationen bzgl. der erbringenden Arbeiten und Leistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Auskunfts- und Informationspflicht trifft dem Kunden bereits bei Vertragsanbahnung und Erstellung eines Angebotes. Der Kunde ist verpflichtet, bei Angebotsnachfrage der pcm eine Dokumentation der bei dem Kunden installierten IT-Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Hierin sind sämtliche angeschlossenen Hardwarebestandteile sowie die auf jedem Rechner installierte Software aufzuführen.
Bei Durchführung der Leistung hat der Kunde der pcm freien Zugang zu der EDV- Anlage des Kunden einzuräumen, damit die Arbeiten ordnungsgemäß erbracht werden können.
Der Kunde ist verpflichtet, der pcm einen EDV-Projekt-Ansprechpartner zu benennen, der aus technischer Sicht geeignet und von der Geschäftsführung bevollmächtigt ist, Entscheidungen für den Kunden zu treffen.
Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen, die am System des Kunden durchgeführt werden, zu dokumentieren und vor erneuter Beauftragung der pcm oder Ausführungen von Arbeiten der pcm GmbH diese Dokumentation der pcm zur Verfügung zu stellen.

14. Datensicherung

Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung sämtlicher Daten allein zuständig. Der  Kunde hat hierbei nicht nur die Durchführung der Datensicherung, sondern auch deren Gelingen sicherzustellen.
Hierbei hat er nicht nur Stammdaten, sondern auch sämtliche Programme etc. so zu sichern, dass diese in maschinenlesbarer Form vorliegen und mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Datensicherung hat regelmäßig täglich stattzufinden.
Hat der Kunde keine aktuelle Datensicherung, so hat er dies pcm vor Beginn jedweder Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
Erbringt der Kunde die Datensicherung nicht ordnungsgemäß, so hat er sich ggf. durch die Tätigkeit von pcm entstehenden Schäden anrechnen zu lassen.
Ihn trifft insofern ein Mitverschulden.
Die Haftung bei Datenverlust durch pcm wird auf die Wiederherstellung der Daten zu einem Zeitpunkt von 24 Stunden vor dem Eintritt des Schadensereignisses begrenzt.
Soll pcm eine Datensicherung durchführen und das Gelingen prüfen, so ist dies eine Sonderleistung, mit der der Kunde pcm gesondert beauftragen muss und die gesondert zu entgelten ist.

15.  Aufrechnung/Zurückbehaltung

Der Kunde ist nur berechtigt, mit Forderungen aufzurechnen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zurückbehaltungsrecht nur in einem angemessen und zumutbaren Verhältnis zwischen Mangel und Preis zulässig. Stellt das Geschäft ein Handelsgeschäft unter Kaufleuten dar, kann der Kunde die Zahlung nur zurückhalten, wenn die Mängelrüge von pcm anerkannt worden ist.

16.  Abtretungsverbot

Die Rechte des Kunden aus einem mit pcm getätigten Geschäft sind ohne schriftliche Zustimmung von pcm GmbH nicht übertragbar.

17.  Urheberrechte

Ist Gegenstand der Leistung von pcm die Überlassung von Software, gelten folgende Bestimmungen, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart:
Sämtliche Rechte an der vertragsgegenständlichen Software, seien es Urheber-, gewerbliche Schutzrechte oder Ähnliches verbleiben ausschließlich bei pcm.
Ist nichts vereinbart, erhält der Kunde lediglich das einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Nutzungsrecht an der Software.

18.  Geheimhaltung

Der Kunde hat sämtliche Informationen über die überlassene Software und dazugehörige Unterlagen in der Hand zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um  deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mitarbeiter des Kunden sind, soweit sie nicht bereits von ihrem Arbeitsvertrag dazu gehalten sind, zur Geheimhaltung dieser Information verpflichtet, sofern sie mit der Software und den dazugehörigen Unterlagen in Berührung kommen.
Die Vertragsparteien haben die Unterlagen, wenn man diese jeweils von dem anderen Vertragspartner erhalten hat, nach Vertragsende unverzüglich zu vernichten, sofern die Unterlagen zu diesem Zeitpunkt noch geheim sind und die Vernichtung sich wechselseitig schriftlich mitzuteilen. Hierzu zählen alle Unterlagen, die ausdrücklich von den Parteien als vertraulich eingestuft werden.

19.  Allgemeines

19.1 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Dies gilt ebenso für die gesondert abgeschlossenen Einzelverträge. Die Vertragsparteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am ehesten entspricht. Dies gilt auch für das Erfüllen etwaiger unbeabsichtigter ausfüllungsbedürftiger Lücken.

19.2 Von den vorstehenden Bedingungen abweichend oder zusätzliche Vereinbarungen sind nur wirksam in Form einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag, in dem auf die abgeänderte Bedingung Bezug genommen wird. Auch die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

19.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz der pcm GmbH, 58099 Hagen.

19.4 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus allen Vertragsverhältnissen, sowie über seine Wirksamkeit ist, wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen Sitz im Ausland hat, nach Wahl von pcm der Sitz von pcm oder des Kunden.

19.5 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts für den internationalen Kauf von Waren ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Hagen, den 16.09.2017